Im Bereich des sog. Pharmamarketings ist ein Wandel der Rechtsprechung möglich. Demnach drohen beteiligten Ärzten Ermittlungsverfahren wegen Bestechung/Bestechlichkeit, falls der Bundesgerichtshof sie als Amtsträger einordnet.
Nach einer jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg kann ein
bußgeldbewährter Verstoß nach den §§ 284 Absatz 1, 404 Absatz 2 Nr. 3
SGB III bereits dann vorliegen, wenn die Beschäftigung des Ausländers
ohne eine erforderliche Arbeitsgenehmigung im Sinne des § 284 Absatz 1
SGB III von einer zivilrechtlichen - hier arbeitsrechtlichen - Frage
abhängt.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 14.04.2010, Az.: 1 StR 105/10) ist
auch der lediglich formelle Geschäftsführer - der weder Drahtzieher